AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Stewo GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen werden nicht anerkannt und sind auch ohne ausdrücklichen schriftlichen Widerspruch nicht Vertragsinhalt. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
1.2 Mit Erteilung eines Auftrages an die Stewo GmbH auf Grundlage eines Angebotes gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB oder Entgegennahme der Lieferung erkennt der Auftraggeber ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
2. Angebot- und Liefergegenstand
2.1 Die Angebote der Stewo GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2.2 Die Verantwortung für die Auswahl der vom Auftraggeber bestellten SAT-Anlagen, Fernseher und Zubehör bzw. der vom Käufer gewünschten Leistungen liegt beim Auftraggeber.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1 Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die Stewo GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
3.2 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Stewo GmbH ausdrücklich vorbehalten.
4. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
4.1 Falls der Auftraggeber bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise nicht abnimmt oder die Stewo GmbH ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz in Höhe von 25 % des Listenpreises der Bestellung geltend machen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen wenn die Stewo GmbH einen höheren Schaden nachweist oder der Auftraggeber nachweist dass ein geringerer Schaden entstanden oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
4.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die Stewo GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können vom Käufer nicht mehr storniert werden.
4.3 Solange und soweit sich der Auftraggeber mit der Erfüllung von Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungspflicht in Verzug befindet, ist die Stewo GmbH berechtigt, die Lieferung von Waren und den Abschluss weiterer Verträge von der Stellung banküblicher Sicherheiten abhängig zu machen. Darüber hinaus ist die Stewo GmbH berechtigt, den Abschluss neuer Verträge von der Vereinbarung einer Zahlung gegen Vorkasse abhängig zu machen.
5. Abnahme und Gefahrenübergang
5.1 Der Auftraggeber hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
5.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Gegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
6. Preis und Zahlung
6.1 Die sich aus dem Angebot ergebenden Preise sind verbindlich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderslautend vereinbart, gelten die genannten Preise ab Werk. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.
6.2 Zahlungen sind nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt wie vereinbart.
6.3 Die Stewo GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Stewo GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
6.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Stewo GmbH über den Betrag verfügen kann.
6.6 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Auftraggebers erkennen lassen, kann die Stewo GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt Eigentum der Stewo GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
7.2 Der Auftraggeber ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Stewo GmbH hinzuweisen und die Stewo GmbH unverzüglich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu unterrichten. Bei durch die Stewo GmbH schriftlich zugestimmter Weiterveräußerung an Dritte ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der Stewo GmbH berücksichtigt.
7.3 Bei Zahlungsverzug, noch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der Stewo GmbH an den Auftraggeber, oder bei Vermögensverfall des Auftraggebers darf die Stewo GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume auf Kosten des Auftraggebers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
7.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Stewo GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
8. Gewährleistung
8.1 Im Falle der Nachbesserung übernimmt der Hersteller nach seinem Ermessen die Reparatur oder die Ersatzlieferung eines gleichwertigen Gerätes. Alle sonstigen Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die mangelhafte Ware an die Stewo GmbH oder nach dessen Weisung an den Hersteller zu senden.
8.2 Infrastruktur bedingte Störungen/Ausfälle stellen keine signifikante Beeinträchtigung der Systemfunktion da. Der Kunde erhält die Garantieleistungen direkt durch den Hersteller. Die Stewo GmbH gibt etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Die Stewo GmbH gibt keine Gewährleistung.
8.3 Im Gewährleistungsfall muss der Auftraggeber entsprechend der Herstellervorgaben handeln um die Mängel beseitigen zu lassen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Stewo GmbH oder des Herstellers über.
8.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß verpackt zugesandt, installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung der Stewo GmbH Eingriffe durchgeführt oder Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.
9. Haftung
9.1 Die Haftung der Stewo GmbH ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Die Stewo GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
9.2 Die Haftung der Stewo GmbH für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von Stewo-Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen der Stewo GmbH tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
9.3 Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 6 Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
10.2 Erfüllungsort für die Lieferungen der Waren und Vertragsprodukte ist der Stewo GmbH Standort, Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist 63512 Hainburg.
10.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
11. Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. In einem solchen Falle werden die Vertragsparteien ungültige Bestimmungen durch solche Bestimmungen ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen.
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